NOx-Messung nach 44. BImSchV
im Bezirk Kirchhain
– Emissionswerte mittelgroßer Feuerungsanlagen nachweisen
Wir messen die relevanten Abgaswerte Ihrer nicht genehmigungsbedürftigen Öl- oder Gasfeuerungsanlage nach der 44. BImSchV und erstellen die erforderliche Bescheinigung für die zuständige Überwachungsbehörde.
Betreiber mittelgroßer Feuerungsanlagen müssen die Einhaltung der vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte regelmäßig nachweisen.
Bei bestimmten nicht genehmigungsbedürftigen Öl- und Gasfeuerungsanlagen können die erforderlichen Einzelmessungen durch eine Schornsteinfegerin oder einen Schornsteinfeger durchgeführt werden.
Wir messen die relevanten Abgaswerte während des üblichen Anlagenbetriebs, werten die Ergebnisse nach den geltenden Vorgaben aus und stellen Ihnen die erforderliche Bescheinigung zur Vorlage bei der zuständigen Überwachungsbehörde aus.
Welche Anlagen betrifft diese Leistung?
Die 44. BImSchV gilt grundsätzlich für mittelgroße Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt. Darüber hinaus können unter bestimmten Voraussetzungen weitere genehmigungsbedürftige oder gemeinsam zu betrachtende Anlagen erfasst sein.
Die hier beschriebene Schornsteinfegerleistung betrifft den gesetzlich vorgesehenen Sonderfall nicht genehmigungsbedürftiger mittelgroßer Öl- und Gasfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt. Ob Ihre Anlage darunter fällt, hängt insbesondere von Leistung, Brennstoff, Anlagenart, Genehmigungsstatus und einer möglichen Zusammenfassung mehrerer Einzelfeuerungen ab.
Welche Werte werden gemessen?
Im Mittelpunkt stehen die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, die zusammen als Stickstoffoxide beziehungsweise NOx und bezogen auf Stickstoffdioxid ausgewiesen werden.
Abhängig von Brennstoff und Anlage können außerdem weitere Mess- und Betriebswerte erforderlich sein:
- Kohlenmonoxid,
- bei Ölfeuerungsanlagen Rußzahl und Ölderivate,
- gegebenenfalls der Abgasverlust,
- sowie Sauerstoffgehalt, Abgastemperatur und weitere für die Bewertung erforderliche Betriebsdaten.
Messfristen rechtzeitig berücksichtigen
Die erste Messung ist bei neu in Betrieb genommenen Anlagen grundsätzlich innerhalb von vier Monaten erforderlich. Das gilt auch nach einer emissionsrelevanten Änderung. Bei den hier beschriebenen Öl- und Gasfeuerungsanlagen unter 10 Megawatt sind die wiederkehrenden Einzelmessungen in der Regel alle drei Jahre durchzuführen.
Übergangsregelungen, besondere Betriebsweisen und behördliche Festlegungen können zu abweichenden Anforderungen führen. Deshalb prüfen wir die maßgeblichen Daten und Fristen vor der Messung.
So unterstützen wir dabei, dass:
- der Anwendungsbereich für Ihre Anlage vorab eingeordnet wird,
- die erforderlichen Messgrößen und Fristen geklärt werden,
- die Emissionsmessung unter geeigneten Betriebsbedingungen erfolgt,
- und Sie eine nachvollziehbare Bescheinigung für die zuständige Behörde erhalten.
Gut zu wissen
Die gesamte 44. BImSchV erfasst einen deutlich größeren Anlagenbereich als die hier angebotene Schornsteinfegermessung. Für genehmigungsbedürftige Anlagen, Anlagen ab 10 Megawatt oder weitere Schadstoffe kann eine nach § 29b BImSchG bekannt gegebene Messstelle erforderlich sein.
Ist Ihre Messung nach der 44. BImSchV fällig?
Senden Sie uns möglichst frühzeitig die vorhandenen Anlagendaten, Angaben zu Brennstoff und Feuerungswärmeleistung sowie vorhandene Bescheide und frühere Messberichte. Wir prüfen, ob die Messung durch unseren Betrieb durchgeführt werden kann und welche Werte nachzuweisen sind.
So läuft die Messung ab
Zunächst klären wir die rechtliche und technische Einordnung der Anlage sowie die erforderlichen Messgrößen. Anschließend erfolgt die Einzelmessung während des üblichen Betriebs unter stabilen und repräsentativen Bedingungen.
Die Messergebnisse werden anhand der für Ihre Anlage maßgeblichen Grenzwerte bewertet und in einer Bescheinigung dokumentiert. Diese ist vom Betreiber unverzüglich bei der zuständigen Überwachungsbehörde vorzulegen.
Unsere Leistungen:
Hinweis: Diese Seite beschreibt Einzelmessungen durch das Schornsteinfegerhandwerk im gesetzlich vorgesehenen Anwendungsbereich des § 31 Absatz 9 der 44. BImSchV. Ob die Messung durch unseren Betrieb durchgeführt werden kann, hängt insbesondere von Feuerungswärmeleistung, Brennstoff, Anlagenart, Genehmigungsstatus, Messaufgabe und den zum Messzeitpunkt geltenden Vorgaben ab. Für genehmigungsbedürftige Anlagen, Anlagen ab 10 Megawatt oder weitergehende Messaufgaben kann eine bekannt gegebene Messstelle erforderlich sein. Die Verantwortung für Registrierung, fristgerechte Beauftragung und Vorlage der Bescheinigung bei der zuständigen Behörde verbleibt beim Betreiber. Behördliche Entscheidungen und weitergehende Anordnungen sind nicht Gegenstand dieser Leistung.
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Für weiterführende Informationen rund um Energieeffizienz, gesetzliche Grundlagen und Fördermöglichkeiten empfehlen wir Ihnen die offiziellen Informationsseiten öffentlicher Institutionen:
- Deutsche Energie-Agentur (dena): Energieeffizienz im Gebäudebereich
- Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK): Energieeffizienz und Klimaschutz
- Zentralinnungsverband des Schornsteinfegerhandwerks (ZIV)
Diese Links führen ausschließlich zu offiziellen Informationsangeboten öffentlicher Einrichtungen. Sie dienen der allgemeinen Orientierung und enthalten keine Werbung oder Trackingelemente.
